Der Abschluss eines Kaufvertrags
Kaufverträge sind ein fester Bestandteil des Alltags. Sie werden beim Einkauf im Supermarkt, beim Bäcker oder online geschlossen, oft fast unbemerkt. Doch damit ein solcher Vertrag rechtlich gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag und Annahme. Es ist also entscheidend zu verstehen, wann eine einfache Zustimmung zu einer rechtlich bindenden Verpflichtung wird und welche Bedingungen dafür gelten.
Ein gültiger Kaufvertrag schafft für Käufer und Verkäufer rechtlich durchsetzbare Pflichten.
Die Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung einer Person, die darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Sie besteht aus einem inneren Willen und einer äußeren Erklärung. Der innere Wille umfasst den Handlungswillen (die Handlung bewusst auszuführen), den Erklärungswillen (das Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären) und den Geschäftswillen (die Absicht, ein bestimmtes Geschäft abzuschließen). Die äußere Erklärung kann ausdrücklich, zum Beispiel durch Worte, oder durch schlüssiges Handeln (konkludentes Handeln), wie das Legen der Ware auf das Kassenband, erfolgen.
Antrag und Annahme
Der erste Schritt zum Vertragsschluss ist der Antrag, auch Angebot genannt. Dieser muss so formuliert sein, dass der andere Teil nur noch mit „Ja“ antworten muss. Wichtige Vertragsbestandteile wie Kaufsache und Kaufpreis müssen darin enthalten sein. Eine Schaufensterauslage oder ein Produkt im Onlineshop ist rechtlich gesehen noch kein Antrag, sondern eine „invitatio ad offerendum“ – eine Einladung, selbst ein Angebot abzugeben. Der Kunde macht also an der Kasse oder durch den Klick auf „Jetzt kaufen“ den Antrag.
Die Annahme ist die uneingeschränkte Zustimmung zum Antrag. Sie muss rechtzeitig erfolgen. Bei Anwesenden, zum Beispiel im Geschäft oder am Telefon, muss sie sofort erfolgen. Bei Abwesenden, wie bei einer Bestellung per E-Mail, gilt eine angemessene Frist. Eine verspätete oder geänderte Annahme gilt als neuer Antrag, der wiederum angenommen werden muss.
Geschäftsfähigkeit
Nicht jeder kann wirksame Verträge schließen. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Stufen der Geschäftsfähigkeit.
- Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren. Ihre Willenserklärungen sind nichtig, also von Anfang an ungültig.
- Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen sieben und 17 Jahren. Ihre Verträge sind „schwebend unwirksam“, bis ihre gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) zustimmen. Eine Ausnahme bildet der sogenannte „Taschengeldparagraph“.
Der §110 BGB, bekannt als Taschengeldparagraph, erlaubt Minderjährigen, Verträge über Dinge abzuschließen, die sie mit ihrem eigenen Taschengeld bezahlen können.
- Voll geschäftsfähig ist man ab dem 18. Geburtstag. Ab diesem Alter können alle Verträge selbstständig und wirksam abgeschlossen werden.
Grundsätzlich können Kaufverträge formfrei geschlossen werden, also mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln. Für bestimmte Verträge schreibt das Gesetz jedoch eine besondere Form vor, um die Beteiligten zu schützen und die Beweisbarkeit zu sichern. Ein Beispiel ist der Kauf eines Grundstücks, der notariell beurkundet werden muss. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig.